Die gesetzlichen Grundlagen der Schweinehaltung – auch für die Hobbyhaltung!
Egal, ob Du Minischweine oder Großschweine aufnimmst, für die Schweinehaltung gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften.
Sie sind abgeleitet von den Auflagen, wie sie auch für Schweinezüchter in der Fleischindustrie gelten. Ob diese für die reine Hobbyhaltung sinnvoll oder überhaupt anwendbar sind, das erfährst Du in diesem Artikel.
Je nach Haltungsform, ob nun reine Stallhaltung, Auslauf oder Freilandhaltung, existieren unterschiedliche Anforderungen und es kann sein, dass die Behörden durchaus unterschiedlich mit der Auslegung der Gesetze für die Privat-Hobbyhaltung von Schweinen umgehen.
Schaut man sich die Geltungsbereiche einiger Verordnungen an, fragt man sich, ob diese für die Anwendungen auf Schweine als Heimtiere überhaupt Sinn machen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit gar nicht in Betracht gezogen. Und somit erreichen uns immer wieder Hilferufe von Schweinebesitzern, die ihre Tiere aus Liebhaberei als Haustiere halten und mit dem zuständigen Veterinäramt Probleme bekommen.
Die Veterinärämter legen die bestehenden Verordnung sehr unterschiedlich aus, was eigentlich so nicht sein sollte. Da muss der Gesetzgeber nachbessern.
Wir haben nachfolgend Auszüge aus den Gesetze und Verordnungen für Deutschland aufgeführt, die für die Schweinehaltung als Liebhabertiere relevant sind bzw. von den Ämtern als Rechtsgrundlage angeführt werden.
Wie für alle Wirbeltierarten gelten für die Haltung von Schweinen die Anforderungen des Tierschutzgesetzes. Hier werden die allgemeinen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Tierhaltung festgelegt:
Tierschutzgesetz i. d. g. Fassung v. 18. Mai 2006, BGBl I S. 1206, 1313
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese Verordnung regelt und definiert die unterschiedlichen Formen der reinen Stallhaltung, Auslaufhaltung und Freilandhaltung.
Der Schweineliebhaber wird als Betrieb eingestuft und bekommt eine Betriebsnummer.
Schaut man sich § 1 Geltungsbereich an fragt man sich, ob dies nur geschieht, damit der Gesetzgeber keine neuen Regelungen für die reine Hobbyhaltung erlassen muss.
Schweineliebhaber und Tierschützer, die ihre Minischweine und auch Großschweine weder zur Zucht, noch zur Lebensmittelgewinnung als Masttiere halten, wären nach unserem Verständnis, gar nicht von dieser Verordnung betroffen.
Doch die Realität sieht anders aus und die Veterinärämter, als ausführende Behörde vor Ort, wenden die Verordnung auf private Schweineliebhaber mehr oder weniger rigoros an.
Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist“
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Betrieb:
alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
2.
Stall:
ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;
3.
Stallabteilung:
ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;
4.
Isolierstall:
ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können;
5.
Rein-Raus-System:
die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt;
6.
Zuchtbetrieb:
ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend;
7.
Aufzuchtbetrieb:
ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
8.
arbeitsteilige Ferkelproduktion:
die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben, bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden;
9.
Gemischter Betrieb:
ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz;
10.
Freilandhaltung:
Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;
11.
Auslaufhaltung:
Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten;
12.
Verenden:
der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit.
Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet.
Diese Verordnung ziehlt auf Nutztiere ab. Da wir unsere Schweine nicht als Nutztiere oder Lebensmittel ansehen, sondern als Familienmitglieder und Wesen mit eigenen Rechten. Es stellt sich uns die Frage, ob diese Verordnung nicht ebenfalls überarbeitet werden müssten.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn Verordnung zum Schutz der Tiere erlassen werden. Die Einteilung in Nutztiere und Haus- bzw. Heimtiere lehnen wir ab. Wir gehen sogar noch einen Schritt weiter und wünschten uns, dass es gar nicht notwendig wäre, ein Gesetz zum Schutz von „Nutztieren“ erlassen zu müssen. Dies wäre nur möglich, wenn Tiere nicht mehr als Lebensmittel angesehen würden und somit Mast- und Zuchtanlagen überflüssig wären.
Um einen Gegenpol zu setzen, wurde im Jahr 2020 eine Petition ins Leben gerufen, die Schweinen und allen anderen sogenannten „Nutztieren“ einen Heimtierstatus einräumen sollen. Damit müsste der Gesetzgeber sich Gedanken machen, dass auch sog. „Nutztiere“ liebens- und schützenswerte Haustiere sind.
Es werden weiterhin Unterschriften gesammelt. Der Link zur Petition:
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043; Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll;
2.
Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
3.
Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten;
4.
Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
5.
Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;
6.
Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen von Legehennen;
7.
nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;
8.
Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet ist;
9.
Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus;
10.
Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;
11.
Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner;
12.
Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;
13.
Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter Masthühnernutzfläche;
14.
Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;
15.
Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
16.
Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
17.
Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;
18.
Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;
19.
Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
20.
Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
21.
Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind;
22.
Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuniculus forma domestica;
23.
Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht gehaltene geschlechtsreife Kaninchen;
24.
Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vom Absetzen bis zur Schlachtung;
25.
Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kaninchen;
26.
Rammler: geschlechtsreifes männliches Kaninchen;
27.
(weggefallen).
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Abschnitt 5
Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 21 Anwendungsbereich
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Spaltenweite in Millimetern
Saugferkel 11
Absatzferkel 14
Zuchtläufer und Mastschweine 18
Jungsauen, Sauen und Eber 20;
5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.
(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die
1.
in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
2.
so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
Ein Gesetz im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche. Grundsätzlich zu befürworten. Allerdings ist die Umsetzung und die Vorgehensweise der Behörden und die Einschnitte in die Grundrechte der Tierhalter enorm.
Als Extrembeispiel nehmen wir die Tötung gesunder Tierbestände als vorbeugende Maßnahme. Ohne vorherige Testung oder Möglichkeit einer Impfung.
Dies trifft auch auf Schweine als Liebhabertiere zu. Es ist also möglich, dass einem Minischwein- oder Großschweinbesitzer, seine gesunden Tiere, die als Heimtiere gehalten werden , auf Veranlassung des zuständigen Veterinäramtes getötet werden. Es gibt keine rechtlichen Mittel mit aufschiebener Wirkung. Vorbeugen durch das Impfverbot ist nicht möglich, weil gesetzlich verboten.
Auffällig ist, dass unter Nr. 3 Haustiere allgemein, aber in Nr. 4 d) Schweine als „Vieh“ bezeichnet werden und gleichzeitig als Haustiere.
„Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist“ Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938; zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 20.11.2019 I 1626
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 39 bleibt unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
-
Tierseuche:
Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf
- a)
-
Tiere oder
- b)
-
Menschen (Zoonosen)
übertragen werden kann,
- 2.
-
Tierseuchenerreger:Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,
- 3.
-
Haustiere:
- a)
-
vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie,
- b)
-
wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
ausgenommen Fische,
- 4.
-
Vieh:
Haustiere folgender Arten:
- a)
-
Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
- b)
-
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
- c)
-
Schafe und Ziegen,
- d)
-
Schweine,
- e)
-
Hasen, Kaninchen,
- f)
-
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
- g)
-
Gehegewild,
- h)
-
Kameliden,
- 5.
-
Fische:
- a)
-
Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale,
- b)
-
Krebstiere (Crustaceae) und
- c)
-
Weichtiere (Molluska),
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas,
- 6.
-
verdächtige Tiere:seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere,
- 7.
-
seuchenverdächtige Tiere:Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,
- 8.
-
ansteckungsverdächtige Tiere:Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben,
- 9.
-
Mitgliedstaat:Staat, der der Europäischen Union angehört,
- 10.
-
Drittland:Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
- 11.
-
innergemeinschaftliches Verbringen:jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat,
- 12.
-
Einfuhr:Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union,
- 13.
-
Ausfuhr:Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
- 14.
-
Durchfuhr:Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr,
- 15.
-
Erzeugnisse:
- a)
-
alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die von Tieren gewonnen worden sind oder sonst von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen von Tieren hergestellt worden sind, auch in Verbindung mit anderen Gegenständen oder Stoffen, sowie
- b)
-
sonstige Gegenstände oder Stoffe,
die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
- 16.
-
Immunologisches Tierarzneimittel:
ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Wege zur
- a)
-
Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder hergestelltes Serum,
- b)
-
Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen oder
- c)
-
Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff,
der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,
- 17.
-
In-vitro-Diagnostikum:ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,
- 18.
-
Tierhalter:derjenige, der ein Tier besitzt.
Besonders das Impfverbot und das Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen sind für die Heimtierhaltung zu beachten.
Gerade seit dem Ausbruch der afrikanischen Schweinepest in Deutschland, kommt dieser Verordnung besondere Bedeutung zu. Wie bereits weiter oben beim Tiergesundheitsgesetz aufgeführt, sind die Schweineliebhaber den Behörden ausgeliefert.
Es wird wieder vom Betrieb gesprochen, was erkennen lässt, dass Schweine nicht als Heimtiere angesehen und dessen Besitzer in einen Topf mit Schweinezüchtern und -mäster geschmissen werden.
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäische Schweinepest), wenn diese
a)
durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
b)
im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologisch-anatomische und epidemiologische Untersuchung oder
c)
durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten
festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
a)
klinischen,
b)
pathologisch-anatomischen oder
c)
serologischen
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest befürchten lässt;
3.
Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese durch
a)
virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis) oder
b)
serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist;
4.
Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten lässt.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Betrieb:
alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz;
2.
gesonderte Betriebsabteilung:
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist.
Regelt die Beförderung von „Nutztieren“, in der Verordnung als „Vieh“ bezeichnet. Das kann die Fahrt vom Zuchtbetrieb zum Mastbetrieb oder zum Schlachthof sein. Oder zu Viehauktionen, -märkten, -ausstellungen, Verladestellen/Sammelstellen.
Die Verordnung soll die Verschleppung von Tierseuchen vorbeugen. Auflagen zum Transport (Fahrzeuge, Kontrollbücher), Desinfektion und Unterbringung, Meldepflicht sind geregelt.
Für den Heimschweinbesitzer sind vor allem die Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse und die Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken sowie das Führen eines Bestandsbuches von Bedeutung.
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) i.d.F. vom 06.07.2007
Abschnitt 9
Tierhaltung
§ 26 Anzeige und Registrierung
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die
1.
nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2.
die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusse
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
1.
Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2.
Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.
Abschnitt 12
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
§ 39 Kennzeichnung
(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Die Ohrmarke muss
1.
so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
2.
auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
a)
„DE“ (für Deutschland),
b)
das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
c)
die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2.
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die
1.
unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und
2.
nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann.
(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.
§ 40 Anzeige der Übernahme
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
1.
der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
2.
der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, dem abgebenden Transportunternehmen, der abgebenden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem abgebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
3.
der Anzahl der übernommenen Schweine und
4.
des Datums der Übernahme.
Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.
§ 41 Begleitpapier
(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier muss
1.
Angaben zu dem Namen und der Anschrift des abgebenden Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes,
2.
die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine und
3.
die Kennzeichnung
enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit einem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen oder einem sonstigen Dokument begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält.
(2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
§ 42 Bestandsregister
(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen. Zusätzlich sind
1.
im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie
2.
im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs
anzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass
1.
die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen hervorgehen,
2.
diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und
3.
in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Aufgrund des Umfanges wurde die Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens für das Halten von Schweinen als PDF-Datei aufgenommen.
Es sind Empfehlungen, daher müssen die Länder dies nicht Wort für Wort umsetzen.
Ständiger Ausschuss des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (T-AP)
Empfehlung für das Halten von Schweinen
Angenommen vom Ständigen Ausschuss am 2. Dezember 2004)
Diese Empfehlung ersetzt die am 21. November 1986 angenommene Empfehlung für das Halten von Schweinen
PDF-Datei:
Schweine dürfen nicht überall gehalten werden. Zum Beispiel dürfen in reinen Wohngebieten keine Schweine oder andere sog. Nutztiere, auch keine Minischweine, gehalten werden.
Daher ist es unbedingt notwendig, sich vor der Anschaffung von Schweinen bei der zuständigen Kommune zu vergewissern, dass die Schweinehaltung erlaubt ist.
Weitere Gesetze für die Haltung von Schweinen sind unter dem öffentlichen Baurecht zu finden.
Vor allem für den Stallbau sind das Bauplanungsrecht (Wo darf gebaut werden?) und hier der § 35 Baugesetzbuch – Bauen im Außenbereich wichtig und das Bauordnungsrecht (Wie darf gebaut werden?) und dort im speziellen die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer.
Weitere Gesetze sind das Immissionsschutzrecht und Naturschutzrecht.
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